Allgemeine Verkaufs-, Geschäfts- bzw. Liefer- und Zahlungsbedingungen
Stand: 1.5.2015
 
I. Auftragnehmer und Geltungsbereich
(1) Der Onlineprintshop businessdruck.at ist ein Webangebot der Druckerei Piacek Ges.m.b.H. (nachfolgend der „Auftragnehmer“).
(2) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftragnehmer, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Durch Abgabe einer Bestellung, durch Annahme eines Angebotes des Auftragnehmers oder Abschluss eines Vertrages mit dem Auftragnehmer verzichtet der Vertragspartner auf die Anwendung seiner eigenen AGB, insbesondere deren Abwehrklausel.
(3) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt. Dies gilt auch für ein Abweichen von diesem Formerfordernis.
(4) Falls einzelne Teile dieser Geschäftsbedingungen aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten, bleibt die Gültigkeit der übrigen Teile davon unberührt. 
(5) Die Daten jedes einzelnen Auftrags sind für die Bestandsdauer des Kundenaccounts archiviert und im Kundenmenü abrufbar. Die Druckdaten werden nach 3 Monaten gelöscht. Der Vertragstext selbst wird jedoch nicht gespeichert und ist somit nicht mehr nachträglich für den Auftraggeber einsehbar. Der Auftragnehmer empfiehlt daher, dass der Auftraggeber die E-Mails im Zuge der Auftragsabwicklung archiviert sowie die dem Auftrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abruft und für die Aufbewahrung ausdruckt. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber dazu einen Link in der Auftragsbestätigung zur Verfügung.
 
II. Vertragsabschluss
(1) Sämtliche Angebote auf businessdruck.at sind freibleibend.
(2) Durch Abgabe einer Bestellung macht der Auftraggeber ein für ihn verbindliches Angebot auf Abschluss des jeweiligen Auftrags.
(3) Der Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass der Auftragnehmer dieses Angebot durch Versand einer Auftragsbestätigung und/oder Versand der bestellten Ware annimmt.
(4) Vorarbeiten des Auftragnehmers vor der Angebotsannahme, wie etwa die Prüfung der Druckdaten und die Einholung der Datenfreigabe, stellen noch keine Annahme des Angebots dar.
 
III. Preise
(1) Die auf businessdruck.at angeführten oder sonst durch den Auftragnehmer genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Alle auf businessdruck.at angeführten oder sonst durch den Auftragnehmer genannten Preise verstehen sich brutto (inkl. USt.). Der Rechnungsbetrag wird in EURO und der USt-Betrag separat ausgewiesen. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
(2) Wenn nichts anderes auf businessdruck.at angegeben ist, handelt es sich bei allen auftragsbezogenen Materialien wie Bedruckstoffe (Papier, Karton usw.), Druckvorrichtungen (Filme, Repros, Platten, Stanzformen usw.) und Buchbindematerialien, sowie bei allen Vertriebssonderkosten (Sonderverpackungen usw.) um Tagespreise, die der jeweiligen Preissituation zum Produktionszeitpunkt angepasst werden können. Die Bestimmungen des vorigen Satzes gelten nicht, wenn der Auftraggeber Konsument ist. In den Preisen ist nur die einfache Verpackung (Umhüllung) der Druckererzeugnisse enthalten.
(3) Aufträge, die in ihrer Formulierung von den Angeboten in irgendeinem Punkt abweichen, bedürfen zur Begründung einer Verbindlichkeit der Bestätigung durch den Auftragnehmer.
(4) Im Übrigen sind Preisangebote grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass deren Verbindlichkeit ausdrücklich zugesagt wurde. Eine Erhöhung maßgeblicher Einzelkosten (z.B. Filme, Platten, Datenträger, Papier, Karton, Druckformen, Repros, Buchbindematerial, Kosten der Datenübertragung usw.) sowie eine Erhöhung der Personalkosten aufgrund kollektivvertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Vorschrift nach Abgabe des Preises, aber vor Verrechnung der Lieferung, berechtigt den Auftragnehmer, auch ohne vorhergehende Anzeige der Überschreitung des Kostenvoranschlages, die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen. Diese Bedingung wird vom Auftraggeber ausdrücklich genehmigt. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht, wenn der Auftraggeber Konsument ist.
(5) Der Auftraggeber trägt die Kosten für die von ihm veranlasste Datenübertragung an den Auftragnehmer. Für Übertragungsfehler übernimmt der Auftragnehmer, soweit gesetzlich zulässig, keine Haftung oder Gewährleistung.
(6) Gibt der Auftraggeber die von ihm hochgeladenen Daten nicht binnen einer angemessenen Frist, längstens binnen 10 Tagen nach Aufforderung durch den Auftragnehmer, frei oder lehnt die Freigabe ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, auch ohne Auftragsannahme für die Prüfung der Daten eine Bearbeitungsgebühr von EUR 20,00 zzgl. 20 % USt. zu verrechnen. Die Daten werden dann vom System des Auftragnehmers gelöscht. Der Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt. Die Bezahlung der Bearbeitungsgebühr berechtigt den Auftraggeber nicht zu einem Rücktritt vom seinem Angebot oder dem Vertrag.
 
IV. Rechnungsbetrag
(1) Der Auftragnehmer fakturiert seine Lieferungen und Leistungen mit dem Tage, an dem er auch teilweise liefert, für den Auftraggeber einlagert oder für ihn auf Abruf bereithält.
(2) Der verrechnete Betrag kann vom Bestellpreis abweichen, wenn die im Punkt III erwähnten Änderungen der Berechnungsbasis eingetreten sind oder wenn nach der Auftragsfestlegung Änderungen durch den Auftraggeber durchgeführt wurden.
(3) Die Bestimmung des Absatzes 2 gilt nicht, wenn der Auftraggeber Konsument ist.
 
 V. Zahlungsbedingungen
(1) Es gilt die vom Auftraggeber bei seiner Bestellung gewählte Zahlungsmethode. Rechnungen werden beim Produktionsabschluss bzw. beim Versand der Ware per Mail mitgeschickt.
(2) Bei einer Zahlung auf Rechnung ist der Rechnungsbetrag sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzüge zur Zahlung fällig.
(3) Ist der Auftraggeber Verbraucher, kann er nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers oder mit Gegenforderungen aufrechnen, die gerichtlich festgestellt oder die vom Auftragnehmer anerkannt worden sind. Ist der Auftraggeber Unternehmer, stehen ihm Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu.
(4) Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.
(5) Weicht der Rechnungsadressat vom Auftraggeber ab, so haftet der Auftraggeber für die Bezahlung des Auftrages solidarisch neben dem Rechnungsadressat.
 
VI. Zahlungsverzug
(1) Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen. Überdies hat der Auftragnehmer das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Weiters hat der Auftragnehmer das Recht, die noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
(2) Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinn des KSchG, werden bei Zahlungsverzug Verzugszinsen gemäß § 456 UGB in Anrechnung gebracht. Ist der Auftraggeber Verbraucher, werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. berechnet. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Auftragnehmer entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMWA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber, für die erste Mahnung € 5,- und für eine zweite Mahnung einen Betrag von € 10,– zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten aufseiten des Auftragnehmers anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
 
VII. Lieferzeit
(1) Die Lieferzeit beginnt mit der Druckfreigabe des Auftraggebers.
(2) Ist der Auftrag als „24 Stunden Druck“ vereinbart, dann hat der Auftragnehmer die Ware binnen 24 Stunden ab Druckfreigabe des Auftraggebers an den Auftraggeber zu versenden. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach bzw. hält er diesbezüglich vereinbarte Termine nicht ein, so haftet der Auftragnehmer nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen durch den Auftraggeber. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz der ihm daraus entstehenden Kosten.
(3) Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung begehren oder einen Rücktritt vom Vertrag erst nach neuerlicher Setzung einer Nachfrist erklären. Die Nachfrist muss der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen sein.
(4) Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vor- oder Zulieferanten eintreten – verlängert sich, wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Leistungsverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
 
VIII. Lieferung
(1) Lieferungen erfolgen ab Betrieb oder Zwischenlager des Auftragnehmers bzw. ab den jeweiligen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers jeweils auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, falls dies nicht anders vereinbart wurde. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers vorgenommen. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Ist der Auftraggeber Konsument, dann gilt abweichend von den Bestimmungen dieses Absatzes die gesetzliche Regelung für den Gefahrenübergang an der Lieferung.
(2) Mehr- und Minderlieferungen sind bei einfachsten Arbeiten bis zu 5 %, bei schwierigeren oder mehrfarbigen Arbeiten bis zu
10 % gestattet und sind anteilig unter Zugrundelegung des Fortdruckes zu verrechnen. Darunter fallen etwa auch Makulatur, Anlaufbögen, Einrichtexemplare weiterverarbeitender Maschinen, produktionsbedingter Verschnitt der oberen und unteren Bögen, welche nicht aussortiert werden. Bei beigestelltem Material werden die Toleranzsätze der Zulieferindustrie zusätzlich berücksichtigt. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöhen sich die Prozentsätze auf 10 % bzw. 20 %, unter 2.000 kg auf 8 % bzw. 15 %. Eine anteilige Verrechnung der Mehrlieferungen findet nicht statt, wenn der Auftraggeber Konsument ist.
 
IX. Satz-und Druckfehler, Korrekturen
(1) Satzfehler werden kostenfrei berichtigt, wenn sie vom Auftragnehmer verschuldet sind.
(2) Der Auftraggeber ist ohne gesonderte Zustimmung des Auftragnehmers nicht dazu berechtigt, die von ihm bereitgestellten Druckdaten und -vorlagen nachträglich zu ändern. Wünscht der Auftraggeber eine Änderung der Druckdaten/-vorlage, dann muss er den Auftrag stornieren anstatt die Druckdaten freizugeben und in der Folge einen neuen Auftrag mit neuen Druckdaten abschließen. Der Auftragnehmer ist diesfalls zur Verrechnung der in Punkt III.6 angeführten Bearbeitungsgebühr berechtigt.
(3) Korrekturabzüge werden dem Auftraggeber nur auf ausdrückliches Verlangen vorgelegt. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch ohne Vereinbarung darüber Korrekturabzüge vorzulegen. Auch in diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die Korrekturabzüge zu genehmigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Durchführung der Korrektur durch den Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, nach deren Ablauf der Korrekturabzug automatisch als genehmigt gilt. Wird von der Vorlage eines Korrekturabzuges Abstand genommen, so haftet der Auftragnehmer für von ihm verschuldete Unrichtigkeiten der Druckausführung.
(4) Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die letzte Ausgabe des Duden („neue Rechtschreibung“) maßgebend.
 
X. Annahmeverzug
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsgemäß erfolgen sollen; damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.
 
XI. Beanstandung / Gewährleistung
(1) Ist der Auftraggeber Verbraucher, richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Regeln. Ist der Auftraggeber Unternehmer, gelten davon abweichend die nachfolgenden Absätze:
(2) Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- oder Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in den sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgängen entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
(3) Beanstandungen (Mängelrügen) wegen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung und bestimmt dem Auftragnehmer anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Entdecken, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten, nach dem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers bzw. dessen Machtbereich verlassen hat, bei dem Auftragnehmer geltend gemacht werden.
(4) Die Gewährleistungsfristen für bewegliche Sachen betragen drei Monate.
(5) Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen.
(6) Das Regressrecht nach § 933 b, zweiter Satz ABGB verjährt in zwei Jahren nach Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer.
(7) Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das Gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Der Auftraggeber verzichtet darauf, bei wesentlichen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten. Die Haftung des Auftragnehmers für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, den Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
(8) Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder die Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
(9) Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
(10) Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck, insbesondere wenn Andruck- und Auflagenpapier nicht übereinstimmen. Eine Garantie für die Echtheitseigenschaften von Farben, Bronzen, Lackierungen, Imprägnierungen, Kaschierungen und Gummierungen wird nur in jenem Ausmaß geleistet, in dem sich die Vorlieferanten dem Auftragnehmer gegenüber verpflichteten.
(11) Wird dem Auftraggeber als korrekturfähiges Zwischenprodukt ein digitaler Proof zur Druckreiferklärung vorgelegt, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind. Sollte eine verbindliche Vorlage gewünscht werden, müsste zusätzlich ein kostenpflichtiger Andruck erstellt werden.
(12) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind. Bei den eingesetzten Materialien gelten jene Toleranzen, die in den entsprechenden Lieferbedingungen der Zulieferanten enthalten bzw. bei diesen branchenüblich sind.
(13) Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstanden sind.
(14) Können beanstandete Druckerzeugnisse dem Auftragnehmer nicht mehr rückgegeben werden, so findet eine Gewährleistung bzw. ein Schadenersatz nur dann statt, wenn eine genaue, einer anerkannten Qualitätskontroll-Methode entsprechende Mangeldokumentation dem Auftragnehmer vorgelegt wird. Der Auftraggeber anerkennt in einem solchen Fall eine auf einer anerkannten Qualitätssicherungsmethode basierende Qualitätsdokumentation des Auftragnehmers.
 
XII. Haftungsbeschränkung
(1) Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung sind beschränkt auf den Ersatz des voraussehbaren Schadens und die Höhe des Auftragswerts, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für die Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen des Auftragnehmers. Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinn des UGB, haftet der Auftragnehmer darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen, es sei denn, der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit trifft einen leitenden Angestellten des Auftragnehmers.
(2) Im Haftungsfalle kann darüber hinaus nur Geldersatz verlangt werden, wobei die Haftung auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt wird. Im Hinblick darauf wird dem Auftraggeber der Abschluss einer zusätzlichen Versicherung empfohlen. Soweit ein Schaden auf einem Verschulden des Auftragnehmers (ausgenommen grobes Verschulden) beruht, ist er mit der Höhe des Auftragswertes (d. i. Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) begrenzt. Entgangener Gewinn und der Ersatz von Folgeschäden kann nicht eingefordert werden.
(3) Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens bzw. innerhalb von drei Jahren ab Lieferung bzw. Leistungserbringung gerichtlich geltend zu machen. Nach einem Jahr ab Lieferung bzw. Leistungserbringung durch den Auftragnehmer trifft den Auftraggeber die Beweislast. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist.
(4) Kommt eine Haftung des Auftragnehmers in Betracht, so wird er in der Höhe von der Haftung befreit, in der er bestehende und durchsetzbare Ansprüche gegen zuliefernde oder weiterverarbeitende Unternehmen an den Auftraggeber abtritt.
(5) Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung. Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheit, die unter Beachtung der materialspezifischen Eigenschaften erwartet werden kann.
 
XIII. Beigestellte Materialien und Daten
(1) Vom Auftraggeber beigestellte Materialien, wie Vorlagen, Klischees, Filme, Datenträger aller Art, Papier usw., sind franko Betrieb des Auftragnehmers anzuliefern. Der Eingang erfolgt ohne Gewähr für die Richtigkeit der in den Lieferdokumenten angegebenen Menge. Der Auftragnehmer ist erst während des Produktionsprozesses in der Lage, eine ordnungsgemäße Übernahme und Überprüfung durchzuführen, und haftet lediglich für solche Schäden, die durch eigenes Verschulden (siehe Abschnitt XII) entstanden sind. Für den Auftragnehmer besteht keine Prüf- und Warnpflicht bezüglich der vom Auftraggeber selbst oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen Materialien, Daten (z.B. per ISDN) und Druckvorrichtungen wie beigestellten Satz, Reindrucken und dgl., Disketten, USB-Sticks, Speicherkarten, Filmen usw. Insbesondere wird bei beigestellten Datenträgern bzw. übertragenen Daten die Richtigkeit der gespeicherten Daten (Texte, Bilder) nicht mehr vom Auftragnehmer überprüft. Es besteht auch keinerlei Haftung des Auftragnehmers für Fehler in und mit derartigen vom Auftraggeber direkt oder indirekt beigestellten Druckvorrichtungen sowie für Fehler beim Endprodukt, die auf mangelhaft gelieferten Daten zurückzuführen sind. Sollte eine Überprüfung durch den Auftragnehmer vom Auftraggeber gefordert werden, so wird diese sowie eine etwaige Korrektur separat verrechnet.
(2) Vom Auftraggeber dem Auftrag zugrunde gelegte Vorlagen (z.B. Computerausdrucke, Digital-Proofs) sind nicht verbindlich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind.
(3) Bei vom Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen Daten trägt der Auftraggeber bei der bloßen Ausbelichtung dieser Daten die Kosten für alle durch die Datei veranlassten Ausbelichtungen bzw. Drucke. Die Bearbeitung der Daten erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und wird gesondert in Rechnung gestellt. Wird vom Auftraggeber kein verbindlicher Andruck oder sonstiger Proof beigestellt bzw. ein solcher beim Auftragnehmer nicht bestellt, so übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausbelichtung bzw. des Druckes. Dies gilt auch, wenn die dem Auftrag zugrunde liegenden technischen Angaben unvollständig oder unrichtig sind.
(4) Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass auch bei einer IT-Infrastruktur nach dem aktuellen Stand der Technik Datenverlust nie ganz auszuschließen ist. Der Auftragnehmer ist unabhängig davon berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
(5) Der Auftraggeber hat bei der Bereitstellung der Daten die im Zuge der Bestellung auf businessdruck.at angeführten Anforderungen (u.a. bezüglich Dateiformat, Auflösung, Schriftarten, Farbprofil, etc.) einzuhalten.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen.
(7) Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Beschnitt, Ausstanzung, Druckeinrichtung und Fortdruck gehen mit der Bearbeitung in das Eigentum des Auftragnehmers über.
 
XIV. Auftragsunterlagen
(1) Für Manuskripte, Entwürfe, Vorlagen, Druckformen, Diapositive, Filme, Datenträger und sonstige Unterlagen im Sinne des Abschnittes XIII (1) haftet der Auftragnehmer bis zu einem Zeitpunkt, der 4 Wochen nach Erledigung des Auftrages liegt. Darüber hinaus übernimmt der Auftragnehmer für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung. Der Auftragnehmer ist auch nicht verpflichtet, diese Unterlagen sowie die der Wiederverwendung dienenden Gegenstände über den genannten Termin hinaus zu verwahren.
(2) Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer haftet als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
(3) Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
 
XV. Lagerung von Druckzeugnissen und dgl., Archivierungen von Daten
(1) Für den Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung, Druckerzeugnisse, Arbeitsbehelfe, Zwischenerzeugnisse und Druckvorrichtungen (wie z.B. belichtungsfähige Daten, Filme, Montagen, Druckformen, Druckzylinder, Stanzformen, Papiere usw.) nach Durchführung des Auftrages zu lagern, es sei denn, es ist darüber eine besondere Vereinbarung mit dem Auftraggeber zustande gekommen; in diesem Fall trägt der Auftraggeber Kosten und Gefahr der Lagerung.
(2) Wenn eine vorübergehende Einlagerung beim Auftragnehmer ausdrücklich vereinbart ist, so haftet dieser für Schäden, die während der Einlagerung an der Ware entstanden sind, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Versicherungen zur Abdeckung von Risiken an eingelagerten Waren abzuschließen.
(3) Der Auftragnehmer verrechnet dem Auftraggeber die Einlagerung von fertigen oder halbfertigen Erzeugnissen nach dem jeweils gültigen Speditionstarif für Kaufmannsgüter. Der zeitweilige Verzicht auf das Lagerentgelt beinhaltet keinerlei Verzicht auf das Lagerentgelt für noch beim Drucker lagernde Erzeugnisse. Die Berechnung erfolgt jeweils im Nachhinein für 3 Monate. Die vereinbarte Verpflichtung zur Aufbewahrung des Satzes bzw. sonstiger Druckvorrichtungen erlischt, wenn der Auftraggeber die dafür berechneten Kosten nicht binnen 4 Wochen bezahlt.
(4) Dem Auftragnehmer zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes an den Auftraggeber oder seinen Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
 
XVI. Periodische Arbeiten
Umfasst der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender Druckarbeiten und sind ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, dann kann der Auftrag nur durch schriftliche Kündigung mit sechsmonatiger Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderhalbjahres gelöst werden.
 
XVII. Eigentumsrecht
Die von dem Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, Arbeitsbehelfe und Zwischenerzeugnisse, insbesondere Schriftsätze, Datenträger, Druckplatten, Filme, Lithografien, Platten, Matern, Stanzen, Stereos und Galvanos und andere für den Produktionsprozess erforderliche Behelfe (Druckvorrichtungen) sowie die bearbeiteten Daten bleiben das Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert, auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat bzw. sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Auch eine Ausfolgung zur Nutzung erfolgt nicht. Dies gilt auch für die Arbeitsbehelfe (Druckvorrichtungen) und Daten, welche im Auftrag des zur Lieferung verpflichteten Auftragnehmers von einem anderen Unternehmen hergestellt wurden.
 
XVIII. Urheberrecht
Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der Auftraggeber mit der Abnahme der Lieferung nur das nichtausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten; im Übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand des Auftragnehmers unberührt. Dem Auftragnehmer steht das ausschließliche Recht zu, die von ihm hergestellten Vervielfältigungsmittel (Satz, bearbeitete Daten, Datenträger, Filme, Repros u. ä.) und Druckerzeugnisse (Fahnen, Rohdrucke u. ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. Er ist nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittelherauszugeben, auch nicht zu Nutzungszwecken.
 
XIX. Zusicherungen des Auftraggebers
(1) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Vorlagen welcher Art auch immer zu vervielfältigen, dem Auftrag entsprechend zu bearbeiten oder zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen, sondern ist berechtigt anzunehmen, dass dem Auftraggeber alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind. Der Auftraggeber sichert ausdrücklich zu, dass er über diese Rechte verfügt.
(2) Werden vom Auftraggeber Schriften bzw. Anwendungs-Software beigestellt, um die von ihm gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, so sichert der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu, dass er zu dieser eingeschränkten Weitergabe der Nutzung berechtigt ist. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, dass er diese Schriften bzw. Anwendungs-Software nur zur Bearbeitung des konkreten Auftrages verwendet.
(3) Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer ferner zu, dass die dem Auftrag zugrundeliegenden Daten keine rechtswidrigen Inhalte (z.B. nach dem Verbotsgesetz oder dem Pornographiegesetz) aufweisen. Schon der begründete Verdacht, dass die dem Auftragnehmer angelieferten Daten gegen derartige Rechtsvorschriften verstoßen, berechtigt den Auftragnehmer zu einem sofortigen Rücktritt vom Vertrag. Der Auftraggeber kann daraus über die Rückforderung des bezahlten Entgelts hinaus keine Ansprüche ableiten.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer gegenüber allen Nachteilen aufgrund einer Rechtswidrigkeit der Daten und/oder Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, vollkommen schad- und klaglos zu halten. Dazu zählen auch die angemessenen Kosten einer außergerichtlichen Rechtsverteidigung. Der Auftragnehmer muss solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Auftraggeber auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse des Auftragnehmers dem Verfahren bei, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Auftraggeber ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.
 
XX. Haftung des Mittlers
Tritt ein Mittler des Druckauftrages im Namen eines Dritten auf, so haftet er für die Einbringlichkeit der Forderung des Auftragnehmers als Bürge und Zahler. Dem Auftragnehmer steht jedoch das Recht, die Bezahlung der offenen Forderung vom Mittler einzufordern, erst nach vergeblicher Mahnung des Geschäftsherrn zu. Der Mittler verpflichtet sich, die Rechte des Auftragnehmers auf seinen Geschäftsherrn zu überbinden.
 
XXI. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Lieferpreises Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Die nachfolgenden Bedingungen gelten nur für Geschäftsbeziehungen mit Auftraggebern, die Unternehmer im Sinn des UGB sind: Die Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehender Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Auftragnehmers.  Die Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits mit Auftragserteilung zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers aus dem Geschäftsverhältnis an den Auftragnehmer abgetreten. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrags nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Auftragnehmer übergeht.  Bei Produkten, die dem Urheberrechtsschutz unterliegen, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die Nutzungsrechte (Verwertungsrechte) zu verschaffen bzw. zu überbinden. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den Auftragnehmer bekannt zu geben.
Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftraggebers verpflichtet.
 
XXII. Zurückbehaltungsrecht
Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Vorlagen, Diapositiven, Klischees, Filmen und Repros, Manuskripten, Datenträgern, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 UGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
 
XXIII. Namen- oder Markenaufdruck
Der Auftragnehmer ist zur Anbringung seines Firmennamens oder seiner Markenbezeichnung auf die zur Ausführung gelangenden Produkte auch ohne spezielle Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.
 
XXIV. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand Wien
(1) Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss von Kollisionsnormen, welche die Anwendung einer anderen Rechtsordnung vorsehen. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
(2) Die Vertragssprache ist Deutsch.
(3) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers.
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses, das diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegt, oder für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen des Auftragnehmers nach Wahl des Auftragnehmers der Gerichtsstand des Auftragnehmers oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, für Klagen gegen den Auftragnehmer ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers. Ist der Auftraggeber Konsument, gilt davon abweichend § 14 KSchG.
 
XXV. Auftragsabmachung
Alle Auftragsabmachungen einschließlich nachträglicher Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Abreden, z.B. durch Mitarbeiter des Außendienstes, soweit sie nicht schriftlich bestätigt werden, gelten als nicht erfolgt.
 
XXVI. Belehrung über das Rücktritts- bzw. Widerrufsrecht
Rücktritts- bzw. Widerrufsrecht
(nachfolgend einheitlich „Widerrufsrecht“ genannt)


Wenn Sie Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes sind, haben Sie das Recht, Ihre Vertragserklärung oder einen bereits zustande gekommenen Vertrag binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.
 
Die Widerrufsfrist beträgt im Falle eines Dienstleistungsvertrags vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
 
Im Falle eines Kaufvertrags beginnt die Widerrufsfrist an dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Falls Sie die Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und diese Waren getrennt geliefert werden, beginnt die Widerrufsfrist an dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.
 
Sofern wir unserer Informationspflicht über das Bestehen des Widerrufsrechts (Bedingungen, Fristen und Vorgangsweise für die Ausübung dieses Rechts) Ihnen gegenüber nicht nachgekommen sind, verlängert sich die Rücktrittsfrist um zwölf Monate. Holen wir die Informationserteilung innerhalb von zwölf Monaten ab Vertragsabschluss bzw. ab Inbesitznahme der Ware, oder bei getrennter Lieferung der letzten Ware, nach, so endet die Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem Sie diese Information erhalten.
 
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns:
 
Druckerei Piacek Ges.m.b.H.
Favoritner Gewerbering 19
1100 Wien
Österreich
Tel: +43/1/620 62 33 - 18
Fax: +43/1/602 62 33 - 25
E-Mail: office@businessdruck.at
  
mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das hier abrufbare Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
 
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie Ihre Vertragserklärung oder einen bereits zustande gekommenen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.
 
Für die Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
 
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an
 
Druckerei Piacek Ges.m.b.H.
Favoritner Gewerbering 19
1100 Wien
Österreich
 
zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. 
 
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
 
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
  
Sie haben kein Widerrufsrecht bei Verträgen über

•   Dienstleistungen, wenn der Unternehmer – auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers sowie einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde;

•   Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind;

•   Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierte mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen über die Lieferung solcher Publikationen;
 

Ende der Belehrung über das Rücktritts-/Widerrufsrecht